ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

O I S M Ü L L E R


1. Geltungsbereich

Lieferungen und Leistungen von Erdbau Oismüller, Alfred Oismüller (in der Folge „OISMÜLLER“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“), die mit Auftragserteilung voll inhaltlich anerkannt werden und für beide Vertragsparteien verbindlich sind. Entgegenstehende oder abweichende AGB des KUNDEN geltend nicht und widerspricht OISMÜLLER diesen hiermit ausdrücklich. Die AGB gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen und Nebenleistungen. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorhergehenden schriftlichen Bestätigung durch OISMÜLLER.

Lieferungen und Leistungen durch von OISMÜLLER beauftragte befugte Partner wie z.B. Lieferant, etc., erfolgen ausschließlich aufgrund deren AGB, auf welche im jeweiligen Einzelfall gesondert hingewiesen wird.


2. Vertragsgegenstand und Angebote

Unternehmensgegenstand von OISMÜLLER ist der Einsatz in den Bereichen Erdbau, Baggerungen, Steinschlichtungen sowie die komplette Abwicklung von Teich- und Naturpool Projekten.

OISMÜLLER bietet dem KUNDEN zu den Bedingungen des Angebotes und gegenständlicher AGB seine Tätigkeit an. Abweichungen von diesem Angebot bedürfen der Schriftform. OISMÜLLER ist für eine Frist von vier Wochen ab Anbotslegung an dieses gebunden. Der Angebotspreis basiert auf einer Ausführung gemäß der Objektbeschreibung und der vor Ort ersichtlichen Umsetzungsbedingungen sowie auf den Angaben des KUNDEN. Auf die den KUNDEN treffende Mitwirkungspflicht und die sich daraus ableitenden Hinweispflichten wird hingewiesen. Die angebotenen Preise verstehen sich hinsichtlich der Ausmaße wie auch hinsichtlich der Ausführung vorbehaltlich der statischen und baulichen Möglichkeiten. Diesbezügliche Änderungen nach Anbotslegung gehen zu Lasten des KUNDEN und bewirken eine Preiskorrektur.


3. Kostenvoranschläge bzw. Angebote / Zusatzaufträge

Kostenvoranschläge bzw. Angebote werden von OISMÜLLER nach besten Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die absolute Richtigkeit derselben übernommen werden, weshalb es sich daher um unverbindliche Kostenschätzungen handelt. Sollte sich nach Auftragserteilung eine Kostenerhöhung für die angebotenen Leistungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird OISMÜLLER den KUNDEN hiervon verständigen.

Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15%, so ist eine Verständigung nicht erforderlich. OISMÜLLER ist berechtigt, die Kostenüberschreitung ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Zusatzaufträge werden von OISMÜLLER zu einem angemessenen Entgelt nach tatsächlichem Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.


4. Preise

Die Preise umfassen keine Wiederherstellung schadhafter Garten- oder Rasenflächen.

OISMÜLLER ist berechtigt, zwischen dem Datum der Auftragserteilung und der Fertigstellung auftretende Preiserhöhungen dem KUNDEN weiter zu verrechnen, sofern zwischen Auftragserteilung und Fertigstellung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt.


5. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung auf Basis des von der OISMÜLLER gelegten Angebotes zustande. Sofern der Auftrag nicht vom Angebot von OISMÜLLER abweicht, gilt er mit Zugang bei OISMÜLLER als erteilt.


6. Auftragsausführung

Von OISMÜLLER eingesetzte Mitarbeiter, beauftragte befugte Partner oder sonstigeDritte sind nicht berechtigt, von den beauftragten Leistungen sowie den ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungen einschließlich dieser AGB abweichende Zusagen zu tätigen.

Die Bauausführung erfolgt laut Objektbeschreibung oder laut spezieller Vereinbarung aufgrund maßstabgerechter Zeichnungen oder Pläne. Geringfügige Abweichungen vom Ausführungsplan, die aus baulichen Gegebenheiten vor Ort resultieren, sind zulässig und können nicht ausgeschlossen werden. Materialbedingte Abweichungen von dem Auftrag zugrunde gelegten Abbildungen oder Prospektbeschreibungen, Mustern oder Schaustücken, insbesondere hinsichtlich Farbe und Maserung, können nicht ausgeschlossen werden, sie stellen keine Mängel dar.


7. Baumaterialien

Sofern Baumaterialien auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden müssen, hat der KUNDE die hierfür erforderliche Zustimmung gemäß StVO einzuholen.

Diesbezüglich anfallende Kosten sind im Angebotspreis nicht enthalten. Nicht im Angebotspreis enthalten ist eine Wiederherstellung beschädigter Rasen- oder Gartenflächen sowie die Einebnung aufgetretener Baggerspuren oder ähnlicher Flurschäden.


8. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der KUNDE hat für die Versorgung der Baustelle mit Baustrom und mit einem WC zu sorgen. Bei längerfristigen Bauarbeiten ist ein versperrbarer Raum zur Verfügung zu stellen. Der KUNDE hat für eine kostenlose Lagermöglichkeit für Baumaterialien und Werkzeuge sowie für eine freie Zu- und Abfahrt der Baumaschinen zur Baustelle zu sorgen. Der KUNDE ist verantwortlich für Diebstahl, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigungen des gelagerten Baumaterials. Eine allenfalls erforderliche Entsorgung von Abbruchmaterialien ist nicht im Angebotspreis inkludiert. Leitungs- und Einbaupläne wie auch die erfolgte Baueinreichung oder, falls erforderlich, Baubewilligungen sind ebenfalls auftraggeberseitig beizustellen, wie allenfalls erforderliche Bodengutachten und Statikberechnungen. OISMÜLLER übernimmt keine wie immer geartete Haftung für fehlende, falsche oder nicht mehr aktuelle Informationen, Bewilligungen oder Gutachten.

Den KUNDEN trifft eine umfassende Hinweispflicht in Bezug auf alle baurelevanten Informationen.


9. Bauzeiten

Der Beginn der Bauarbeiten erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Lieferanten.

OISMÜLLER übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Lieferverzögerungen seitens der Lieferanten. OISMÜLLER wird sich bemühen, die mit dem KUNDEN getroffene Terminvereinbarung einzuhalten, allerdings ist der vereinbarte Termin nicht als Fixtermin zu werten. In diesem Sinne ist daher auch der in Aussicht gestellte Fertigstellungstermin unverbindlich.


10. Werklohn, Fälligkeit

OISMÜLLER steht eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des Werklohns bei Baubeginn zu. Jedenfalls ist OISMÜLLER aber berechtigt, anfallende Materialkosten für Pool, Technik, etc. vor der Bestellung für den KUNDEN zu verlangen. OISMÜLLER ist berechtigt, den Baubeginn und/oder die Materialbestellung bis zum Eingang dieser Zahlung hinauszuschieben. Der Restbetrag wird unmittelbar mit Fertigstellung der Bauarbeiten fällig. Der KUNDE ist verpflichtet, die Fertigstellung und die Übernahme der Arbeiten schriftlich zu bestätigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt der letzte Arbeitstag von OISMÜLLER auf der Baustelle als Übernahmezeitpunkt.

OISMÜLLER ist berechtigt, die von ihr zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall und dem daraus entstandenen Aufwand zu verrechnen.


11. Rechnungslegung

Die Rechnungslegung erfolgt umgehend nach Übernahme und ist binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. OISMÜLLER ist berechtigt, Teilrechnungen in Entsprechung des Baufortschrittes zu legen. Vor Übernahme des Gesamtwerkes gelegte Teilrechnungen werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind binnen 3 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen.

Für den KUNDEN von OISMÜLLER zu bestellende Materialien wie z.B. Technik, etc. können gesondert und zur Gänze vor Bestellung durch OISMÜLLER dem KUNDEN in Rechnung gestellt werden.


12. Zahlungsbedingungen

Werden Zahlungen vom KUNDEN nicht fristgerecht geleistet, so steht OISMÜLLER ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ohne eine gesonderte ausdrückliche Skontovereinbarung ist ein Skontoabzug nicht zulässig. Zahlungen haben gemäß Punkt 11. zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzugs steht OISMÜLLER ein Anspruch auf einen angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des KUNDEN verursachten Kosten, insbesondere Kosten für ein Inkassounternehmen, Rechtsanwaltskosten, etc. zu.


13. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von OISMÜLLER.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist OISMÜLLER berechtigt, ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer OISMÜLLER erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.


14. Gewährleistung

Die Übernahme löst den Lauf der Gewährleistungsfrist aus. Diese beträgt, soweit zulässig, ein Jahr. OISMÜLLER ist die Möglichkeit zur Verbesserung oder zum Nachtrag einzuräumen. Die Geltendmachung offenkundiger Mängel, die vom KUNDEN bis zur Übernahme nicht gerügt werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung, Gewalteinwirkung oder Überlastung entstehen. Eine Berufung auf einen behaupteten Mangel entbindet den KUNDEN nicht von seiner Zahlungspflicht hinsichtlich der bereits erfolgten Leistung.


15. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche sind in allen Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In jedem Schadensfall hat der KUNDE OISMÜLLER unverzüglich und umfassend über den Schadenseintritt und dessen Umfang zu informieren und ihr die Möglichkeit zu einer Schadensbegrenzung einzuräumen. Er hat OISMÜLLER Gelegenheit zu geben, den Schadensfall vor Ort genau zu untersuchen und mit ihr sämtliche zur Schadensbeseitigung zu ergreifenden Maßnahmen vorab abzustimmen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung bewirkt die Haftungsfreiheit von OISMÜLLER, zumindest aber ein Mitverschulden des KUNDEN. Jede Haftung von OISMÜLLER mit Ausnahme von Personenschäden, ist mit 75% der Auftragssumme begrenzt.


16. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches materielles Recht; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

Als Gerichtsstand außerhalb von Verbrauchergeschäften wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz von OISMÜLLER vereinbart.


17. Allfälliges

OISMÜLLER ist berechtigt, an ihren Gewerken ein Firmenzeichen anzubringen.

Darüber hinaus steht ihr während der gesamten Bauzeit das Recht zu, an der Baustelle eine oder mehrere branchenübliche Bautafeln anzubringen. Pläne, Skizzen oder sonstige technischen Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte und ähnliches im Eigentum von OISMÜLLER oder seiner befugten Partner, der KUNDE erhält keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als eine durch den Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommende, wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt.